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law blog» Archiv » Kriminalität im Jugendzimmer

Bisher konnte im Regelfall strafrechtlich nur belangt werden, wer geschützte Dateien selbst im Netz angeboten hat. § 53 Urheberrechtsgesetz in Verbindung mit § 106 Urheberrechtsgesetz verbietet nunmehr ausdrücklich die Vervielfältigung einer “öffentlich zugänglichen Vorlage”, das heißt zum Beispiel das Runterladen eines MP3-Files oder eines Filmes aus dem Internet.

Das ganze zeitgleich mit der Vorratsdatenspeicherung. Komisch oder? Waiting

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